Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Elektroinstallations- und Elektrobauunternehmen
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Werkleistungen, Montage-, Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten des Auftragnehmers.
- Gegenüber Unternehmern gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
- Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
§ 2 Vertragsgrundlagen
- Grundlage des Vertrages sind:
- das Angebot,
- die Auftragsbestätigung,
- diese AGB,
- gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte technische Leistungsbeschreibungen.
- Bei Verträgen mit Unternehmern kann zusätzlich die VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart werden. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Angebote
- Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
- Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
§ 4 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots oder durch Ausführung der Arbeiten zustande.
§ 5 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
Nicht enthalten sind insbesondere:
- Stemmarbeiten außerhalb des Angebots
- Maler- und Putzarbeiten
- Maurerarbeiten
- Brandschutzmaßnahmen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart
- Genehmigungsgebühren
- Netzanschlusskosten des Energieversorgers
§ 6 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:
- freien Zugang zur Baustelle,
- Strom- und Wasserversorgung,
- sichere Arbeitsbedingungen,
- rechtzeitige Freigabe der Arbeitsbereiche,
- vorhandene Leitungspläne und Bestandsunterlagen.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
§ 7 Ausführungsfristen
- Fristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten.
- Lieferengpässe, höhere Gewalt, Streiks, Materialknappheit, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
- Schadensersatz wegen Terminüberschreitungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Änderungen und Zusatzleistungen
Änderungswünsche nach Vertragsabschluss sind gesondert zu vergüten.
Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 9 Stundenlohnarbeiten
Nicht angebotene Zusatzarbeiten werden nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen einschließlich Material berechnet.
Angefangene Arbeitsstunden können entsprechend der betrieblichen Abrechnungseinheit berechnet werden.
§ 10 Materialpreisänderungen
Steigen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung die Einkaufspreise für wesentliche Materialien aufgrund außergewöhnlicher Marktveränderungen erheblich, können die Parteien eine angemessene Vertragsanpassung verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 11 Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
§ 12 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
- Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Arbeiten bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche gelieferten Waren Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Unternehmern gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Möglichkeiten.
§ 14 Abnahme
- Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.
- Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.
- Teilabnahmen können vereinbart werden.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme gelten ergänzend.
§ 15 Gefahrübergang
Bei Lieferung geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über.
§ 16 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
- Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung.
- Eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber können Gewährleistungsansprüche ausschließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 17 Prüfungen und Messprotokolle
Messungen nach DIN-VDE-Vorschriften erfolgen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
Mess- und Prüfprotokolle werden erstellt, soweit vertraglich vereinbart oder gesetzlich erforderlich.
§ 18 Bestandsanlagen
Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen erfolgen auf Grundlage des erkennbaren Anlagenzustandes.
Nicht erkennbare Mängel oder Abweichungen bestehender Installationen können zusätzlichen Aufwand verursachen und werden gesondert vergütet.
§ 19 Haftung
Der Auftragnehmer haftet:
- unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 20 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 21 Urheberrechte
Planungen, Schaltpläne, Berechnungen und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
§ 22 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.