Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Elektroinstallations- und Elektrobauunternehmen

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Werkleistungen, Montage-, Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten des Auftragnehmers.
  2. Gegenüber Unternehmern gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 2 Vertragsgrundlagen

  1. Grundlage des Vertrages sind:
  • das Angebot,
  • die Auftragsbestätigung,
  • diese AGB,
  • gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte technische Leistungsbeschreibungen.
  1. Bei Verträgen mit Unternehmern kann zusätzlich die VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart werden. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Angebote

  1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  3. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.

§ 4 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots oder durch Ausführung der Arbeiten zustande.

§ 5 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.

Nicht enthalten sind insbesondere:

  • Stemmarbeiten außerhalb des Angebots
  • Maler- und Putzarbeiten
  • Maurerarbeiten
  • Brandschutzmaßnahmen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart
  • Genehmigungsgebühren
  • Netzanschlusskosten des Energieversorgers

§ 6 Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:

  • freien Zugang zur Baustelle,
  • Strom- und Wasserversorgung,
  • sichere Arbeitsbedingungen,
  • rechtzeitige Freigabe der Arbeitsbereiche,
  • vorhandene Leitungspläne und Bestandsunterlagen.

Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

§ 7 Ausführungsfristen

  1. Fristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten.
  2. Lieferengpässe, höhere Gewalt, Streiks, Materialknappheit, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
  3. Schadensersatz wegen Terminüberschreitungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungswünsche nach Vertragsabschluss sind gesondert zu vergüten.

Hierdurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Stundenlohnarbeiten

Nicht angebotene Zusatzarbeiten werden nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen einschließlich Material berechnet.

Angefangene Arbeitsstunden können entsprechend der betrieblichen Abrechnungseinheit berechnet werden.

§ 10 Materialpreisänderungen

Steigen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung die Einkaufspreise für wesentliche Materialien aufgrund außergewöhnlicher Marktveränderungen erheblich, können die Parteien eine angemessene Vertragsanpassung verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 11 Abschlagszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

§ 12 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  2. Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Arbeiten bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche gelieferten Waren Eigentum des Auftragnehmers.

Bei Unternehmern gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Möglichkeiten.

§ 14 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.
  2. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.
  3. Teilabnahmen können vereinbart werden.
  4. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme gelten ergänzend.

§ 15 Gefahrübergang

Bei Lieferung geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über.

§ 16 Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung.
  3. Eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber können Gewährleistungsansprüche ausschließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 17 Prüfungen und Messprotokolle

Messungen nach DIN-VDE-Vorschriften erfolgen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.

Mess- und Prüfprotokolle werden erstellt, soweit vertraglich vereinbart oder gesetzlich erforderlich.

§ 18 Bestandsanlagen

Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen erfolgen auf Grundlage des erkennbaren Anlagenzustandes.

Nicht erkennbare Mängel oder Abweichungen bestehender Installationen können zusätzlichen Aufwand verursachen und werden gesondert vergütet.

§ 19 Haftung

Der Auftragnehmer haftet:

  • unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

§ 20 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§ 21 Urheberrechte

Planungen, Schaltpläne, Berechnungen und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

§ 22 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

§ 23 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.